Wegzug mit Einzelunternehmen: § 6 AStG greift meist nicht, doch bei Verlagerung von Funktionen oder Wirtschaftsgütern droht Entstrickung mit Aufdeckung stiller Reserven. Früh planen, Betriebsstätte prüfen, Struktur abstimmen.
Die klassische Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG gilt in der Regel nicht für das Einzelunternehmen selbst. Entscheidend ist vielmehr, ob durch den Wohnsitzwechsel deutsches Besteuerungsrecht an Wirtschaftsgütern, stillen Reserven oder dem gesamten Betrieb verloren geht. Genau hier entstehen die wesentlichen Steuerfolgen: Wird Besteuerungssubstrat verlagert, droht eine Entstrickungsbesteuerung mit sofortiger Aufdeckung stiller Reserven.
Praktisch entscheidend ist, ob Deutschland künftige Veräußerungsgewinne noch besteuern darf. Fällt dieses Recht ganz oder teilweise weg, löst der Wegzug häufig eine sofortige steuerliche Aufdeckung stiller Reserven aus – auch ohne tatsächlichen Verkauf.

Beim Einzelunternehmen greift § 6 AStG in der Regel nicht unmittelbar; maßgeblich ist, ob deutsches Besteuerungsrecht an Substanz verloren geht.
Entsteht durch den Wegzug eine Entstrickung, können stille Reserven sofort steuerlich aufgedeckt werden.
Betriebsstätte und Geschäftsleitung bestimmen, welchem Staat Funktionen und Gewinne zugeordnet werden.
Frühe Planung reduziert Risiken und verhindert Liquiditätsfallen beim Wegzug.

Schippke & Partner begleitet Unternehmer bei Auswanderung und Wohnsitzwechsel mit Fokus auf Wegzugsbesteuerung, Entstrickung und grenzüberschreitende Strukturierung. Die Beratung umfasst Analyse der Ausgangslage, Prüfung von Betriebsstätte, Geschäftsleitung und Funktionsverlagerung sowie die Umsetzung eines tragfähigen Setups. Bei Bedarf binden wir ein Netzwerk aus Steuerberatern und Rechtsanwälten ein und koordinieren die Schritte bis zur fristgerechten Umsetzung. Ziel ist ein unternehmerisch und steuerlich stimmiger Wegzug ohne unnötige Liquiditätsbelastung.
Wenn Du mit einem Einzelunternehmen ins Ausland gehen willst, kläre die steuerliche Logik vor dem Umzug. Je früher Struktur, Betriebsstätte und Geschäftsleitung abgestimmt sind, desto größer ist der Handlungsspielraum. Für eine individuelle Prüfung bieten wir eine spezialisierte Beratung an.