Welche Steuerklasse bei der Erbschaftsteuer gilt, hängt allein vom persönlichen Verhältnis zum Erblasser ab. Der Beitrag erklärt Steuerklasse I, II und III mit Freibeträgen, Steuersätzen und typischen Praxisbeispielen.


Vermögen bringt Verantwortung – und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Lassen Sie Ihre persönliche Situation individuell analysieren und erfahren Sie, welche Strategien für Vermögensschutz, Nachfolge und langfristige Steueroptimierung sinnvoll sind.
Bei der Erbschaftsteuer, oft auch Erbschaftssteuer genannt, gibt es nur drei Steuerklassen. Sie richten sich nicht nach Deiner Lohnsteuerklasse, sondern allein nach dem persönlichen Verhältnis zum Erblasser. Genau diese Einordnung entscheidet darüber, wie hoch Dein Freibetrag ist und welcher Steuersatz am Ende greift.
Die wichtigste Orientierung vorweg: Ehegatten und Kinder liegen meist in Steuerklasse I, Geschwister, Neffen, Nichten und Schwiegerkinder in Steuerklasse II, unverheiratete Partner und nicht verwandte Personen in Steuerklasse III. Wer hier falsch einordnet, verschenkt schnell viel Geld oder kalkuliert die spätere Steuerlast komplett falsch.
Für die Zuordnung zählt die rechtliche Nähe zum Erblasser. Je enger das Verhältnis, desto günstiger sind in der Regel Freibeträge und Steuersätze. Besonders wichtig ist das bei größeren Vermögen, Immobilien und Unternehmensanteilen.
Zur Steuerklasse I gehören Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder und weitere Abkömmlinge wie Enkel. Auch Eltern und Großeltern fallen in diese Klasse, wenn sie wegen eines Todesfalls erben. Steuerklasse I ist die günstigste Gruppe, weil hier die höchsten Freibeträge und die niedrigsten Steuersätze gelten. Praxisnah vertieft: Ehepartner: Freibeträge und Gestaltung. Für typische Konstellationen mit Kindern siehe: Kinder: typische Freibeträge und Beispiele.
In Steuerklasse II fallen unter anderem Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten. Auch Eltern und Großeltern gehören in diese Klasse, wenn es nicht um einen Erbfall, sondern zum Beispiel um eine Schenkung geht. Der Unterschied zu Steuerklasse I ist erheblich, weil der persönliche Freibetrag hier regelmäßig drastisch sinkt.
Steuerklasse III erfasst alle übrigen Erwerber. Dazu zählen etwa unverheiratete Partner, Freunde, Cousins, Cousinen, Onkel, Tanten und sonstige nicht oder nur entfernt Verwandte. Nicht verwandte Personen können bei der Erbschaftsteuer nicht in Steuerklasse I eingeordnet werden. Genau deshalb ist die Steuerbelastung in dieser Gruppe oft besonders hoch. Grundlagen kompakt: Nicht Verwandte: Steuerklasse III verstehen.
Eltern und Großeltern werden oft falsch eingeordnet. Im klassischen Erbfall gehören sie grundsätzlich zur Steuerklasse I. Bei Schenkungen gilt das aber nicht automatisch. Dann landen sie regelmäßig in Steuerklasse II. Wer Vermögen noch zu Lebzeiten übertragen will, sollte diesen Unterschied unbedingt vorab prüfen.
Stiefkinder gehören grundsätzlich zu Steuerklasse I. Bei Adoptionen gelten Sonderregeln. Für das Adoptivkind zählt regelmäßig das neue Kindschaftsverhältnis, in besonderen Konstellationen kann aber auch die frühere Verwandtschaft steuerlich weiter relevant sein. Gerade in Patchwork-Familien lohnt sich deshalb eine saubere Einzelfallprüfung, bevor Vermögen übertragen oder ein Testament umgesetzt wird.
Auch langjährige Lebensgefährten ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft fallen steuerlich in Steuerklasse III. Das überrascht viele Betroffene, weil die persönliche Nähe oft sehr groß ist, rechtlich aber keine privilegierte Stellung besteht. Bei geerbten Immobilien oder hohem Privatvermögen kann diese Einordnung schnell zu einer sehr hohen Steuer führen.
Die Steuerklasse allein beantwortet noch nicht, wie viel Erbschaftsteuer tatsächlich anfällt oder welche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erbschaftsteuer es gibt. Erst wird der persönliche Freibetrag abgezogen. Zusätzlich können im Einzelfall weitere Abzüge oder Befreiungen eine Rolle spielen, etwa Nachlassverbindlichkeiten oder unter bestimmten Voraussetzungen das Familienheim. Nur auf den danach verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb wird der Steuersatz angewendet.
In Steuerklasse I gelten die höchsten Freibeträge. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben in der Regel 500.000 Euro frei. Kinder und Stiefkinder liegen grundsätzlich bei 400.000 Euro. Für Enkel gelten regelmäßig 200.000 Euro, bei vorverstorbenem Elternteil kann im Einzelfall ein höherer Freibetrag relevant werden. Andere Personen der Steuerklasse I, etwa Eltern oder Großeltern im Erbfall, haben grundsätzlich 100.000 Euro Freibetrag.
In Steuerklasse II beträgt der persönliche Freibetrag regelmäßig nur 20.000 Euro. Das gilt etwa für Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten. Auch in Steuerklasse III liegt der Freibetrag grundsätzlich bei nur 20.000 Euro. Genau dieser Sprung erklärt, warum nahe Familienbeziehungen erbschaftsteuerlich so stark begünstigt sind.
Die Steuersätze steigen mit der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. In Steuerklasse I reicht der Tarif von 7 Prozent bis 30 Prozent. In Steuerklasse II liegt die Spanne bei 15 Prozent bis 43 Prozent. In Steuerklasse III werden 30 Prozent bis 50 Prozent fällig. Je höher der steuerpflichtige Betrag, desto stärker wirkt sich die richtige Einordnung aus.
Zur groben Orientierung gilt: Bis 75.000 Euro steuerpflichtigem Erwerb liegen die Sätze bei 7 Prozent in Steuerklasse I, 15 Prozent in Steuerklasse II und 30 Prozent in Steuerklasse III. Bis 300.000 Euro steigen sie auf 11 Prozent, 20 Prozent und 30 Prozent. Bis 600.000 Euro gelten 15 Prozent, 25 Prozent und 30 Prozent. Darüber erhöht sich der Tarif stufenweise weiter bis auf 30 Prozent, 43 Prozent und 50 Prozent.
Erbt ein Kind von einem Elternteil 300.000 Euro, bleibt dieser Erwerb im Regelfall vollständig steuerfrei, weil der persönliche Freibetrag 400.000 Euro beträgt. Die häufige Frage nach der Steuer auf 300.000 Euro lässt sich deshalb nur mit Blick auf die Steuerklasse beantworten. Ohne das verwandtschaftliche Verhältnis ist keine seriöse Berechnung möglich.
Ein Neffe gehört zur Steuerklasse II. Nach Abzug des Freibetrags von 20.000 Euro bleiben 280.000 Euro steuerpflichtig. In dieser Größenordnung greift im vereinfachten Beispiel ein Steuersatz von 20 Prozent. Die Erbschaftsteuer läge damit bei rund 56.000 Euro, sofern keine weiteren Besonderheiten oder Abzüge zu berücksichtigen sind.
Ein unverheirateter Partner fällt in Steuerklasse III. Nach dem Freibetrag von 20.000 Euro verbleiben ebenfalls 280.000 Euro. In Steuerklasse III beträgt der Steuersatz in dieser Stufe 30 Prozent. Im einfachen Rechenbeispiel ergibt das eine Steuer von rund 84.000 Euro. Genau hier zeigt sich, wie teuer fehlende Gestaltung vor dem Erbfall werden kann.
Kinder können ihren Freibetrag grundsätzlich von jedem Elternteil separat nutzen. Das bedeutet regelmäßig bis zu 400.000 Euro je Elternteil und damit oft insgesamt bis zu 800.000 Euro steuerfreie Übertragung. Dieser Punkt ist für die Nachfolgeplanung entscheidend, weil sich Vermögen häufig deutlich günstiger strukturieren lässt, wenn Freibeträge gezielt auf beide Elternteile verteilt werden.
Nein. Bei der Erbschaftsteuer gibt es nur die Steuerklassen I, II und III. Die oft gesuchten Steuerklassen 4 oder 5 stammen aus dem Lohnsteuerrecht und haben mit Erbschaften oder Schenkungen nichts zu tun.
Neffen und Nichten gehören zur Steuerklasse II. Der persönliche Freibetrag beträgt grundsätzlich 20.000 Euro. Alles, was darüber hinausgeht, wird nach den Steuersätzen der Steuerklasse II besteuert. Mehr dazu: Neffen und Nichten: Regeln und Beispiele.
In Steuerklasse III liegen die Steuersätze je nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs zwischen 30 Prozent und 50 Prozent. Dazu kommt, dass der persönliche Freibetrag regelmäßig nur 20.000 Euro beträgt. Für unverheiratete Partner oder nicht verwandte Begünstigte ist das die steuerlich ungünstigste Ausgangslage.
Ja, grundsätzlich kann jedes Kind den Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil gesondert nutzen. Das ist einer der wichtigsten Hebel in der Vermögensnachfolge. Wer zusätzlich mit frühzeitigen Schenkungen arbeitet, kann Freibeträge häufig noch effizienter einsetzen. Weiterführend: Vorweggenommene Erbfolge und Steuer.
Im Grundsatz ja. Auch bei Schenkungen sind die persönlichen Verhältnisse für die Steuerklasse maßgeblich. Gleichzeitig gibt es wichtige Unterschiede im Detail, etwa bei Eltern und Großeltern. Besonders relevant ist außerdem, dass persönliche Freibeträge bei Schenkungen in der Regel nach zehn Jahren erneut genutzt werden können. Mehr zur zeitlichen Gestaltung: 10‑Jahresfrist bei Schenkungen.
Beim Berliner Testament erbt zunächst meist der überlebende Ehegatte, die Kinder erst im zweiten Erbfall. Die Steuerklasse der Kinder ändert sich dadurch zwar nicht, ihr Freibetrag kann beim ersten Todesfall aber ungenutzt bleiben. Gerade bei Immobilien, Beteiligungen oder größerem Privatvermögen führt das später oft zu unnötig hoher Steuer.
Eine individuelle Prüfung ist besonders wichtig bei Patchwork-Familien, größeren Schenkungen, Immobilien, Unternehmensanteilen, Auslandsbezug oder einem Berliner Testament. Schon kleine Fehler bei Steuerklasse, Freibeträgen oder der zeitlichen Gestaltung können hohe Summen kosten. Schippke & Partner unterstützt Dich dabei, Vermögen rechtssicher, strategisch und mit persönlicher 1:1-Begleitung zu übertragen.
Bei hohen Einkommen und großen Vermögen können ungenutzte steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten schnell teuer werden. Lassen Sie prüfen, wo sich Ihre Steuerlast legal und nachhaltig optimieren lässt.