Die Wegzugsbesteuerung kann bei einer Rückkehr nach Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend entfallen. Entscheidend sind vor allem die Einhaltung der Rückkehrfrist, die erneute unbeschränkte Steuerpflicht und das Ausbleiben schädlicher Vorgänge während des Auslandsaufenthalts.


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Wenn Du nach einem Wegzug ins Ausland wieder nach Deutschland zurückkehrst, kann die Wegzugsbesteuerung unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend entfallen. Genau das ist für viele Betroffene entscheidend, weil die Steuer oft auf einen nur fiktiven Veräußerungsgewinn festgesetzt wird, obwohl gar kein Verkaufserlös geflossen ist. Entscheidend sind vor allem die richtige Frist, die erneute unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland und die Frage, ob während des Auslandsaufenthalts schädliche Vorgänge mit den Anteilen passiert sind.
Je nach Wegzugszeitpunkt gelten unterschiedliche Fristen. Bei älteren Fällen liegt die gesetzliche Rückkehrfrist häufig bei 5 Jahren, bei neueren Wegzügen seit der Reform grundsätzlich bei 7 Jahren. Auf Antrag kann eine Verlängerung möglich sein. Für die Praxis heißt das: Ohne saubere Fristenkontrolle verlierst Du schnell einen der wichtigsten Hebel gegen die Wegzugsbesteuerung.
Die Rückkehrregelung greift nicht allein wegen einer bloßen Absicht. Du musst in Deutschland wieder einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründen und damit erneut unbeschränkt steuerpflichtig werden. Erst diese tatsächliche Rückkehr ins deutsche Besteuerungssystem ist der zentrale Anknüpfungspunkt. Was sich beim Wechsel der Steuerpflicht insgesamt ändert, erläutern wir unter Steuerpflicht beim Wegzug ins Ausland.
Besonders wichtig ist die BFH-Rechtsprechung: Für die Grundregel kommt es nicht zwingend darauf an, dass Du schon beim Wegzug eine nachweisbare Rückkehrabsicht hattest. Maßgeblich ist vielmehr, dass Du innerhalb der gesetzlichen Frist tatsächlich zurückkehrst. Das nimmt in vielen Fällen Druck aus der Beweisfrage. Wenn eine Fristverlängerung beantragt wird, sollte die spätere Rückkehr aber weiterhin plausibel und gut dokumentiert sein.
Die Wegzugsbesteuerung entfällt bei Rückkehr nicht automatisch in jedem Fall. Kritisch sind vor allem der Verkauf oder die unentgeltliche Übertragung der Anteile während des Auslandsaufenthalts. Ebenfalls problematisch können größere Ausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr oberhalb der gesetzlichen Schwellen sein. Zusätzlich muss das deutsche Besteuerungsrecht an den Anteilen nach der Rückkehr wieder bestehen. Sobald hier ein schädlicher Vorgang vorliegt, fällt die Entlastung oft weg. Welche Gestaltungen bei geplanter Rückkehr helfen können, zeigen wir unter Wegzugsbesteuerung vermeiden.
Materiell-rechtlich entfällt die Steuer rückwirkend, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Praktisch solltest Du Dich aber nicht auf einen Automatismus verlassen. Entscheidend sind Rückkehrnachweise, Meldeunterlagen, der Nachweis der erneuten unbeschränkten Steuerpflicht und eine klare Dokumentation, dass keine schädlichen Verfügungen über die Beteiligung stattgefunden haben. In vielen Fällen muss der ursprüngliche Steuerbescheid angepasst oder aufgehoben werden. Gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten lohnt sich eine frühe Prüfung, bevor Fristen verstreichen.
Du hältst mehr als 1 Prozent an einer Kapitalgesellschaft, ziehst ins Ausland und löst damit grundsätzlich die Wegzugsbesteuerung aus (siehe § 6 AStG – Grundlagen der Wegzugsbesteuerung). Einige Jahre später kehrst Du nach Deutschland zurück, behältst die Beteiligung unverändert und nimmst keine schädlichen Ausschüttungen vor. Wirst Du innerhalb der maßgeblichen Frist wieder unbeschränkt steuerpflichtig, kann die festgesetzte Wegzugsbesteuerung rückwirkend entfallen. Genau an dieser Stelle entscheidet die richtige Strukturierung viel Geld.
Für die normale Rückkehrfrist nicht zwingend. Nach der BFH-Rechtsprechung ist die tatsächliche Rückkehr innerhalb der gesetzlichen Frist der entscheidende Punkt. Bei einer beantragten Fristverlängerung solltest Du Deine Rückkehrperspektive aber gut belegen können.
Nein. Die 183-Tage-Regel betrifft typischerweise die Verteilung von Besteuerungsrechten für Arbeitseinkünfte nach Doppelbesteuerungsabkommen. Für die Wegzugsbesteuerung auf wesentliche Beteiligungen ist sie grundsätzlich nicht der maßgebliche Prüfpunkt.
Vor allem natürliche Personen, die ihre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beenden und in den letzten Jahren wesentlich an einer Kapitalgesellschaft beteiligt waren, typischerweise ab 1 Prozent. Ob der Einzelfall tatsächlich darunter fällt, muss immer konkret geprüft werden. Weitere praxisnahe Hinweise findest Du unter Wegzugsbesteuerung beim Aktiendepot.
Es gibt keinen festen Pauschalsatz. Maßgeblich ist der fiktive Veräußerungsgewinn auf die Beteiligung, also der Unterschied zwischen Wert und steuerlichen Anschaffungskosten, besteuert nach den einschlägigen Regeln des § 17 EStG. Die Belastung kann deshalb sehr hoch ausfallen, weshalb viele Betroffene vorab Wegzugssteuer berechnen.
Wenn Du Wegzug, Rückkehr oder eine Stundung der Wegzugsbesteuerung oder Strukturierungsfrage sauber prüfen willst, ist Tempo entscheidend. Schippke & Partner unterstützt Dich dabei, internationale Gestaltungen rechtssicher aufzusetzen und unnötige Steuerlast zu vermeiden.
Bei hohen Einkommen und großen Vermögen können ungenutzte steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten schnell teuer werden. Lassen Sie prüfen, wo sich Ihre Steuerlast legal und nachhaltig optimieren lässt.